| §1 Name und Sitz |
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| 1.1 | Der Verein hat den Namen Förderkreis der Norderneyer Schulen e.V. |
| 1.2 | Der Sitz des Vereins ist das Nordseebad Norderney. |
| 1.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 1.4 | Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister (VR 307) eingetragen. |
| §2 Zweck |
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| 2.1 | Der Verein hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Müttern, Vätern, Schülerinnen. Schülern, Lehrerinnen und Lehrern zu fördern und die Öffentlichkeit über die Anliegen der Schulen zu informieren. |
| 2:2 | Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 22.12.1953. Der Verein ist konfessionell neutral und schließt jede parteipolitische Tätigkeit aus. |
| 2.3 | Der Förderkreis verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. |
| 2.4 | Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden: Organisierung bzw. Mitarbeit von Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Schulfeste. Sportfeste, Eltern-Lehrer-Stammtische etc.) - Herausgabe einer vereinseigenen Jahreszeitschrift (Schuljahrbuch) ,,Die Norderneyer Schulen. |
| §3 Mitgliedschaft |
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| 3.1 | Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. |
| 3.2 | Ordentliches Mitglied kann jede Person werden. die das 16. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung ihren Beitritt erklärt. |
| 3.3 | Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen für das Kalenderjahr, in dem sie mindestens einmal den Mindestbetrag des §4 auf eines der Konten des Förderkreises eingezahlt haben. |
| 3.4 | Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Eintrittserklärung und endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie endet außerdem nach dreimaliger, erfolgloser, schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart. |
| §4 Beitrag |
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| 4.1 | Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben. |
| 4.2 | Die Höhe des Jahresbeitrages wird grundsätzlich freiwillig festgesetzt. Der Beitrag beträgt jedoch mindestens 18.00 DM jährlich. Seine Erhebung erfolgt einmal jährlich und zwar durch Abbuchungen oder Überweisungen. |
| 4.3 | Eine Änderung des unter $ 4 Ziffer 2 genannten Beitragsmindestsatzes durch die ordentliche Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten. |
| §5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder |
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| 5.1 | Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversarnmlung. |
| 5.2 | Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
| §6 Organe des
Vereins: |
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| 6. | Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung: - die Redaktion des Schuljahrbuches "Die Norderneyer Schulen" |
| §7 Der Vorstand: |
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| 7.1 | Der Vorstand besteht aus: - der/dem Ersten Vorsitzenden - der/dem stellvertretendem Vorsitzenden - der/dem Schriftführer/in - der/dem stellvertretendem Schriftführer/in - der/dem Kassenwart - der/dem stellvertretendem Kassenwart - zwei Beisitzern |
| 7.2 | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Mitglied des Vorstandes vertreten. |
| 7.3 | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. |
| 7.4 | Die Hälfte des Vorstandes wird jeweils von den Mitgliedern auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. In einem Jahr werden: -der/die Erste Vorsitzende -der/die Kassenwart/in -der/die stellvertretende Schriftführer/in -der/die zweite Beisitzer/in gewählt; im nächsten Jahr werden: -der/die stellvertretende Vorsitzende -der/die stellvertretende Kassenwart/in -der/die Schriftführer/in -der/die erste Beisitzer/in gewählt. |
| 7.5 | Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. |
| 7.6 | Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. |
| §8 Die
Mitgliederversammlung |
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| 8.1 | Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. |
| 8.2 | Die Mitgliederversammlung, zu der per Anzeige in der Norderneyer Badezeitung vom Vorstand eingeladen wird. besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Förderkreises der Norderneyer Schulen e.V.". |
| 8.3 | Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. |
| 8.4 | Gegenstand der Mitgliederversammlung sind die Erstattung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses, die Erteilung der Entlastung, die Wahl von Vorstandsmitgliedern (n.§7 und des Redaktionsvorstandes (n.§9), ferner Anregungen und Beschlussfassungen über Förderkreisangelegenheiten. |
| 8.5 | Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich oder mündlich verlangen. |
| §9 Redaktion des
Schuljahrbuches |
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| 9.1 | Das Vereinsorgan des Förderkreises. das Schuljahrbuch "Die Norderneyer Schulen" soll einmal jährlich erscheinen. Die Inhalte des Jahrbuches haben Zweck und Anliegen des Vereins zu entsprechen (s.$2). |
| 9.2 | Das Jahrbuch soll sich durch die Vergabe von Anzeigen selbständig tragen. Die Abwicklung aller finanziellen Belange obliegt dem Kassenwart des Vereins. |
| 9.3 | Das Sammeln von Beiträgen, das Layout. der Druck und der Vertrieb des Jahrbuches werden von dem Redaktionsleiter und seinem Stellvertreter organisiert. |
| 9.4 | Der Redaktionsleiter und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. |
| §10 Mittelverwendung |
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| 10.1 | Über die Verwendung der eingegangenen Spenden und Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der beiden Norderneyer Schulen. Die Vorstandsbeschlüsse hinsichtlich der Mittelvergabe sind niederschriftlich festzulegen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben. |
| 10.2 | Der Geldverkehr (Einnahmen und Ausgaben) liegt grundsätzlich beim Kassenwart, der jedoch in seinem Wirken an das Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern gebunden ist. |
| 10.3 | Zeichnungsberechtigt bei den Banken sind der Kassenwart in Verbindung mit dem Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. |
| §11 Vermögen |
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| 11.1 | Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. |
| 11.2 | Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| §12 Satzungsänderungen |
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| 12.1 | Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder. |
| 12.2 | In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des/der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung zu vermerken |
| §13 Vereinsauflösung |
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| 13.1 | Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
| 13.2 | Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäft zwei Liquidatoren. |
| 13.3 | Bei Auflösung des Vereins etwa vorhandenes Vermögen fällt an die Stadt Norderney als gesetzlichen Träger der Norderneyer Schulen mit der Auflage, es im Sinne des Förderkreises zugunsten der Norderneyer Schulen zu verwenden. |
| 13.4 | Beschlüsse über die Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. |
| §14 Inkrafttreten |
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| 14.1 | Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.03.1993 im §7 Abs. 4 und 5 geändert. Die geänderte Satzung tritt am 19. März 1993 in Kraft |
Norderney, den 19. März 1993